Kleine einzylindrige Handdruckspritze aus der Zeit um 1820. Diese Spritze konnte - im Gegensatz zu den großen Fuhrspritzen - näher an den Brandherd gebracht werden, war aber infolge ihres kleinen Wasserkastens nicht besonders leistungsfähig (Deutsches Feuerwehrmuseum, Fulda).

3. Die Rettungsschar des Jahres 1845

Was als „Instructionen für die Rettungswache“ 1835 fehlt, ist als Fragment aus dem Jahr 1845 erhalten. Das Rettungs-Corps heißt nun „Rettungs-Schar.“

Sie besteht aus 24 Mann und 2 Anführern. Andreas NIEPOTH und Friedrich HAPPEL leiten die Schar. Alle Mitglieder führen einen Sack mit sich und tragen am linken Oberarm eine weiße Armbinde mit den schwarzen Buchstaben „R S“. Sie treffen sich bei Ausbruch eines Feuers am Torhaus und erwarten dort ihre Befehle. Ihre Aufgabe besteht darin, die am Brandherd geretteten Sachen an einen sicheren Ort zu bringen und dort zu verwahren. Eine Aufgabe, die absolut integere und zuverlässige Männer verlangt.

Obwohl auch hier noch nicht ausdrücklich von Freiwilligkeit gesprochen wird, deuten doch viele Anzeichen darauf hin: Die Mitglieder legen den aus dem Jahr 1835 bekannten Eid ab und unterschreiben eigenhändig die Instruktionen. Bei Verstößen gegen ihre Dienstobliegenheit werden sie nach einem speziellen Disziplinarrecht bestraft.

1855 droht dann in den „Instructionen für die Feuerwache“ im § 3 gar der Ausschluß aus der Feuerwache. Eine Ahndung für Verfehlungen, die eigentlich nur als Strafe angesehen werden kann, wenn man freiwillig in der Wehr ist.

3.1 „Feuerlöschanstalten“ und „Spritzenverband Schlitzerland“

Während es in den bisherigen Ausführungen um die geschichtliche Entwicklung und die Gründung der Schlitzer Wehr geht, ist die Finanzierung der technischen Gerätschaften noch nicht angesprochen worden. Feuereimer, Haken und Wasserspritzen müssen in Auftrag gegeben und bezahlt werden.

So ist 1781 die große vierrädige Spritze noch vom Gemeinderat „unter großen Kosten angeschafft“ worden. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts besteht im Landratsbezirk Schlitz eine Feuerkasse, in die alle „Verehelichten“ einzuzahlen haben. Auch alle „neu angehenden Bürger“ müssen 1 Fl. (Gulden) 30 kr. (Kreuzer) entrichten. Ab 1828 wird dieser Betrag auf 2 Fl. erhöht. Die Strafgelder bei feuerpolizeilichen Vergehen fließen ebenfalls in diese Kasse.

Einen Fortschritt bringt 1827 der Zusammenschluß aller Schlitzerländer Dörfer mit der Stadt Schlitz zu einem Spritzenverband. Gleichzeitig wird eine „Bezirksfeuerkasse“ eingerichtet, in der die von den Gemeinden zu zahlenden „Feuergelder“ gemeinsam verwaltet werden. Ziel des Verbandes ist es, nach und nach alle Dörfer des Schlitzerlandes mit einer Feuerspritze auszurüsten. So gelingt es schon 1828 eine neue Feuerspritze und 150 Löscheimer anzuschaffen.

1846 kauft man für die Gemeinden Queck, Rimbach und Pfordt drei Feuerspritzen der Mainzer Firma STUMPF für zu­sammen 1.600 Fl. Kraft Gesetzes wird jedoch der Spritzenverband 1893 aufgelöst. Alle Löschgeräte verbleiben in den Gemeinden, in denen sie stationiert sind und anstelle des Spritzenverbandes treten fünf kleinere Löschverbände:

  1. Der Kreutzersgrund mit den Gemeinden Bernshausen, Niederstoll, Ützhausen
  2. Der Untere Fuldagrund mit den Gemeinden Rimbach, Oberwegfurth, Unterwegfurth und Unterschwarz
  3. Der Mittlere Fuldagrund mit den Gemeinden Queck, Sandlofs, Hutzdorf und Fraurombach
  4. Der Obere Fuldagrund mit den Gemeinden Pfordt, Üllershausen, Hartershausen und Hemmen
  5. Der Verband Schlitz mit der Gemeinde Willofs.

3.2 Die Hallenburger Löschabteilung

Wohl durch den Brand der Hallenburg und der Hallenburger Kornspeicher sieht sich Graf Görtz veranlaßt, für seine Anwesen eine eigene Löschabteilung zu gründen. Hallenburg, Karlshof, Sassen, Berngerod und Rechberg (Richthof) werden im 19. Jahrhundert mit Feuerlöschgerätschaften ausgerüstet, um nicht zu lange Wartezeiten durch die von den Dörfern anrückenden Löschtrupps in Kauf nehmen zu müssen.

So ist in der „Geisenremise“ der Hallenburg eine Schlauchspritze mit doppeltem Druckwerk und Sauger auf vierrädrigem Wagen deponiert; 2 Feuerleitern, 1 Feuerhaken, 2 Wasserbütten und 41 Stroh-Feuereimer sind im vorderen Wagenschuppen untergebracht. Der Karlshof hat eine Schlauchspritze mit einfachem Druckwerk und Windkessel, der Rechberg eine Schlauchspritze mit aufrechtstehendem Rohr und doppeltem Druckwerk. Beide Spritzen sind ebenfalls vierrädrige Fuhrspritzen.

Bedient werden die Spritzen von gräflichen Arbeitern. Aber auch der Graf will sparen. So empfiehlt ihm sein Bauverwalter SCHWARZ 1846 mit dem Kauf einer neuen Spritze für die Hallenburg zu warten, bis feststeht, welche Ortschaften die drei von der Bezirksfeuerkasse angeschafften Spritzen bekommen.

SCHWARZ testet die drei neuen Spritzen des Verbandes und bestellt nun ebenfalls eine bei der Firma STUMPF in Mainz. Die alte Hallenburger Spritze kommt auf das Hofgut Sassen.

Klassizistische Fuhrspritze, gebaut 1829 von Peter Franz ARNOLD, Fulda. Der Werkstoff Holz wird mehr und mehr durch Eisen ersetzt. Das „Comando“-Schild und die Fahne zeigen an, daß sich die Einsatz­leitung an der Spritze aufhält
(Deutsches Feuerwehrmuseum, Fulda).


Bekanntmachung


Die häufigen Feuersbrünste, welche wir seit kurzem erlebt haben, machen es nothwendig, die bisherigen Vorsichts-Maßregeln wo möglich noch strenger zu beobachten. Bei den so enge zusammen gebauten Häusern der hiesigen Stadt, als in den Dörfern, ist es nur selten möglich, die auf den Straßen befindlichen vielen Dungstätten, Holz- und Reisighaufen an schicklichere Plätze zu verlegen. Unter diesen Umständen ist das Tabackrauchen auf der Straße immer gefahrvoller, und es tritt daher der Fall ein, in welchem, nach der Verordnung Großherzoglicher Regierung zu Gießen vom 11. Januar 1812, das Tabackrauchen auf den Straßen, in Höfen etc. Untersagt werden muß. Von dem tage dieser Bekanntmachung an, darf daher, weder in der Stadt, noch in den Vorstädten, noch auf den Dörfern des hiesigen Bezirks, so wenig in den Straßen, Gassen und Höfen, als an andern feuergefährlichen Orten, mehr Taback geraucht werden. Jede Übertretung dieser Vorschrift wird bei Tage mit zwanzig Kreuzer, und bei Nacht mit dem Doppelten bestraft: halb dem Anzeiger und halb der Polizei: Kasse. Damit sich Niemand mit Unwissenheit entschuldigen mag, so wird ein Exemplar dieser Bekanntmachung in jedem Haus abgegeben, und es sind überdieß Fremde immer erst von den Polizei-Officianten, jedoch mit geziemender Höflichkeit, zu warnen.

Schlitz am, 1. Oktober 1827

Der Großherzogl. Landrath des Bezirks Schlitz

Hohmann